§ 267 ZPO
Ein schlüssiges gerichtliches Geständnis nach § 267 ZPO kann nur aus ausdrücklichen Parteierklärungen, nicht aber aus bloßem Schweigen oder aus einem anderen Verhalten der Partei abgeleitet werden. Ein Geständnis liegt nicht vor, wenn sich aufgrund des Akteninhaltes die Unrichtigkeit der als zugestanden angenommenen Tatsache eindeutig ergibt.