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Gesetzwidrige Berechnung der Bundeshöchstzahl

RUBRIKARD 4836/22/97 Heft 4836 v. 6.5.1997

( AuslBG § 12a ) Eine Bundeshöchstzahlenverordnung (hier: BHZV 1995, BGBl 1994/944 idF BGBl 1995/163), mit der die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer mit weniger als 8% des österreichischen Arbeitskräftepotentials kundgemacht wird, ist gesetzwidrig.

VfGH V-110/96 u.v.m. v. 26.02.1997

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