Leistungen, die ein im Rahmen einer Kapitalerhöhung (unter Ausschluss des Vorbezugsrechts der bisherigen Gesellschafter) zur Übernahme der neuen Anteile zugelassener neuer Gesellschafter nicht selbst, sondern im Wege seiner Muttergesellschaft erbringt oder die er nicht an die ihr Kapital erhöhende Gesellschaft, sondern an deren Tochtergesellschaften erbringt, stellen Einlagen jeder Art iSd Art 4 Abs 1 Buchstabe c RL 69/335/EWG dar und unterliegen daher der Gesellschaftsteuer (Schlussantrag des Generalanwalts zu EuGH 07.02.2002, Rs C-339/99 , Fall Energie Steiermark Holding [Vorabentscheidungsersuchen des VwGH 01.09.1999, 98/16/0324, ARD 5098/16/2000]).