Die Wirksamkeit gesellschaftsrechtlicher Rechtsgeschäfte unter Beteiligung Minderjähriger kann davon abhängen, ob ihr Abschluss (seitens des Minderjährigen) vom Pflegschaftsgericht genehmigt wird. § 154 Abs 3 ABGB kommt dann zur Anwendung, wenn eine Vermögensangelegenheit, in der ein Elternteil den Minderjährigen vertritt, nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört.