ABGB: § 1325
Der Schaden durch den Verdienstentgang ist ohne Aufspaltung in verschiedene Zeiträume in einer gesamthaften Betrachtung zu ermitteln. Daher kann der Verletzte keinen Schadenersatz für einen isolierten Zeitraum fordern, in dem sein Verdienst tatsächlich gemindert war, wenn im gesamten Zeitraum, in dem die Beeinträchtigungen durch die Körperverletzung aufgetreten sind, in Summe kein Verdienstentgang festzustellen ist.