§ 879 ABGB
§ 228 ZPO
§ 22 DO.A, § 24 DO.A, § 45 DO.A
Ist die Gesamtbeurteilung in einer Dienstbeschreibung dafür ausschlaggebend, ob dem AN ein bestimmter Anspruch (zB auf eine Zulage) zusteht, so kann eine Überprüfung der Dienstbeschreibung nur im Wege der Geltendmachung eines von der bekämpften Beschreibung betroffenen Anspruches erfolgen.