( Art 52 EGV ) Steuerrechtliche Vorschriften eines Mitgliedstaats, die die Option für die Besteuerung des Gruppeneinkommens, nach der eine im Mitgliedstaat ansässige Tochtergesellschaft Ausschüttungen an ihre Muttergesellschaft vornehmen kann, ohne Körperschaftsteuer-Vorauszahlung auf die Dividenden leisten zu müssen, nur dann zulassen, wenn sowohl die Tochtergesellschaft als auch die Muttergesellschaft ihren Sitz in diesem Mitgliedstaat haben, sind mit Art 52 EGV nicht vereinbar.