( Art 3 Abs 2 RL 92/12/EWG ) Die Getränkesteuer auf alkoholische Getränke, für die die Steuerschuld zwar vor dem 9. 3. 2000 entstanden ist, die jedoch erst nach diesem Datum fällig und entrichtet worden ist, ist von der Rückwirkungsbeschränkung des Urteils EuGH 9. 3. 2000, Rs. C-437/97 , Fall Wein & Co, EKV, mit dem die EU-Widrigkeit der Getränkesteuer betreffend alkoholische Getränke festgestellt wurde, nicht erfasst.