( § 14 TP 5 Abs 1 GebG ) Der Stempelgebührenpflicht des § 14 TP 5 Abs 1 GebG unterliegen auch Beilagen, die im Zusammenhang mit einer gebührenpflichtigen Eingabe nachgereicht werden, wenn die Vorlage dieser Beilagen in der offensichtlichen Absicht erfolgt, das Vorbringen in der Eingabe zu stützen oder zu ergänzen und die Erreichung des mit dem gebührenpflichtigen Antrag verfolgten Zieles zu fördern, wobei für das Entstehen der Gebührenschuld irrelevant ist, dass der Antrag auf Zulassung der Beilagen abgewiesen wurde.