Eine Klausel in einem formularmäßig verwendeten Gebrauchtwagengarantievertrag, über die der Garantiegeber seine Leistungspflichten für den Fall, dass der Gebrauchtwagenkäufer und Garantienehmer vorgeschriebene Wartungsintervalle nicht einhält, unabhängig von der Ursächlichkeit dieser Obliegenheitsverletzung für den aufgetretenen Defekt ausschließt, ist nach einem kürzlich ergangenen Urteil des deutschen BGH (VIII ZR 251/06) gem § 307 BGB unwirksam, weil sie den Garantienehmer unangemessen benachteiligt.