( GebG § 12 ) Begehrt ein Gebührenpflichtiger im Bewerbungsverfahren nach der Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung (KVV) unter Verwendung eines bestimmten Formulars mehrere Kontingenterlaubnisscheine für den Güterfernverkehr, liegt ein einheitliches Ansuchen vor, bei dem sich die Gebührenpflicht nicht nach der Anzahl der beantragten Erlaubnisscheine richtet. VwGH 96/16/0287 v. 12.11.1997. (Bescheid aufgehoben)