( GewO § 82 lit f ) Steht eine Führerscheinprüfung im Krankenstand den Anordnungen des Arztes objektiv nicht entgegen, stellt ihre Ablegung auch dann keine Pflichtverletzung im Krankenstand dar, wenn sie geeignet war, den Heilungsverlauf zu verzögern.
OGH 9 Ob A 287/98s v. 09.12.1998