( FSVG § 5 Z 2, VO (EWG)Nr 1408/71, EGV Art 48 und 52 ) Ein in Österreich freiberuflich als Arzt tätiger deutscher Beamter ist von der Versicherungspflicht nach dem FSVG befreit.
VwGH 98/08/0059 v. 08.09.1998
Gemäß § 2 Abs 1 Z 1 FSVG (seit der Novelle BGBl I 1997/139: gemäß § 2 Abs 2 FSVG) sind die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, sofern sie freiberuflich tätig sind, pflichtversichert. Gemäß § 5 Z 2 FSVG sind von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 FSVG Personen ausgenommen, die auf Grund einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds stehen, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuss zusteht, oder die auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhegenuss oder als Hinterbliebene einen Versorgungsgenuss beziehen.