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Fristenhemmung im Winter

ThemaMag. Wolfgang KolmaschZak 2021/622Zak 2021, 351 Heft 18 v. 15.11.2021

Gem § 222 ZPO sind bestimmte verfahrensrechtliche Fristen zwischen dem 15. Juli und dem 17. August sowie zwischen dem 24. Dezember und dem 6. Jänner gehemmt. Der Beitrag stellt die Fristenberechnung für Winter 2021/2022 dar und bietet eine Übersicht der erfassten und ausgenommenen Fristen.

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