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Fristenhemmung im Sommer

ThemaMag. Wolfgang KolmaschZak 2012/441Zak 2012, 231 Heft 12 v. 3.7.2012

Gem § 222 ZPO sind bestimmte verfahrensrechtliche Fristen zwischen dem 15. Juli und dem 17. August sowie dem 24. Dezember und dem 6. Jänner gehemmt. Der Beitrag stellt die Fristenberechnung für Sommer 2012 dar und bietet eine Übersicht der erfassten und ausgenommenen Fristen.

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