§ 1 Abs 2 IESG, § 3a Abs 1 IESG
Zweck des IESG ist in seinem Kernbereich das Hintanhalten der von Arbeitnehmern typischerweise nicht abwendbaren oder absicherbaren Gefahr des gänzlichen oder teilweisen Verlustes der Entgeltansprüche, auf die diese zur Bestreitung des Lebensunterhaltes angewiesen sind.