§ 863 ABGB - Die Bezeichnung einer Zuwendung des Arbeitgebers aus Anlass des 25-jährigen Dienstjubiläums des Arbeitnehmers als „freiwillige Sozialleistung“ lässt idR nicht den Schluss zu, die entsprechende Zusage des Arbeitgebers stehe unter einem Widerrufsvorbehalt, da diese Bezeichnung für den Arbeitnehmer nicht unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass sich der Arbeitgeber eine grundsätzlich freie Lösung von der gegebenen Zusage vorbehält. Vielmehr kann sie auch so verstanden werden, dass sich der Arbeitgeber „freiwillig“ zur Erbringung der Leistung verpflichtet, ohne dazu durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Gesetz gezwungen zu sein.