Nach der Praxis des Wiener Firmenbuchgerichts werden von Prokuristen unterfertigte Firmenbucheingaben nicht akzeptiert. Die Begründung ist: Firmenbuchanmeldungen gehören nicht zum Betrieb eines Handelsgewerbes und sind daher von der Prokura nicht umfasst. Der Beitrag untersucht, ob entgegen einem Pauschalausschluss des Prokuristen nicht eher eine Differenzierung zwischen einfacher Prokura und gemischter Gesamtvertretung und nach dem Gegenstand der Eintragung notwendig ist.