vorheriges Dokument
nächstes Dokument

FinStrG § 93

Lohnsteuer und AbgabenARD 4857/32/97 Heft 4857 v. 29.7.1997

( FinStrG § 93 ) Bei der Anordnung einer Hausdurchsuchung durch die Finanzstrafbehörde kommt es lediglich auf den Verdacht hinsichtlich eines Finanzvergehens und nicht auf einen Verdacht hinsichtlich eines Deliktes nach dem StGB an. Hat die Finanzstrafbehörde bei Beschreibung der Betätigung des Verdächtigen - die nach ihrer Ansicht das Unternehmen bzw. die (gewerbliche) Einkunftsquelle bildet - zusätzlich zur „intensiven“ Zuhälterei, auf der der Verdacht der Abgabenhinterziehung gründet, strafbare Handlungen angeführt, erweist sich die Anführung dieser zusätzlichen Handlungen, die zu Umsätzen bzw. Einnahmen geführt haben sollen, als nicht relevant. VwGH 95/15/0036, 0041 v. 18.12.1996. (Beschwerden abgewiesen)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte