( FinStrG § 31 Abs 5 ) § 31 Abs 5 FinStrG normiert besondere Fristen, mit deren Ablauf die Strafbarkeit jedenfalls erlischt; für die Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist keine Hemmung dieses Fristenlaufs vorgesehen. In Fällen, in denen der VwGH die Entscheidung einer Finanzstrafbehörde zweiter Instanz nur hinsichtlich der Straffestsetzung, nicht aber auch hinsichtlich des Schuldspruches aufhebt, läuft die Verjährungsfrist des § 31 Abs 5 FinStrG somit während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weiter, so dass die Finanzstrafbehörde im fortzusetzenden Verfahren keine (andere) Strafe mehr festsetzen kann, wenn die genannte Frist zwischenzeitig bereits abgelaufen ist. Ist die Strafbarkeit eines strafbaren Verhaltens erloschen, kann mit normativer Wirkung eine Strafe auch dann nicht ausgesprochen werden, wenn ein rechtskräftiger Schuldausspruch vorliegt. VwGH 93/13/0287 v. 15.07.1998. (Bescheid aufgehoben)