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FinStrG § 23

Lohnsteuer und AbgabenARD 5045/29/99 Heft 5045 v. 23.7.1999

( FinStrG § 23 ) Bei der finanzstrafrechtlichen Sanktionsfindung gilt es, der Täterkalkulation mit einem tatbedingten finanziellen Vorteil (Zinsvorteil), der einen regelmäßig wirksamen Tatanreiz darstellt, effizient zu begegnen. OGH 12 Os 44/98 v. 25.06.1998. (ÖStZ 1999/328, Heft 11)

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