(FinStrG § 23) Einen Lieferanten zu bestimmen, eine gefälschte Rechnung auszustellen, um so zu einer hohen Betriebsausgabe bzw. zu einem hohen Vorsteuerbetrag zu gelangen, stellt nicht nur die Verwendung betrügerischer Mittel, sondern auch direkten Vorsatz in seiner schärfsten Form dar, ohne Rücksicht darauf, daß letztlich der Verkürzungsbetrag relativ gering ausgefallen ist. VwGH 92/15/0049 v. 26.07.1995. (Beschwerde abgewiesen)