( § 140 ABGB ) Ein dem Pflichtschulalter entwachsener, aber objektiv nicht selbsterhaltungsfähiger unterhaltsberechtigter Minderjähriger kann seinen Unterhaltsanspruch wegen fiktiver Selbsterhaltungsfähigkeit nur dann verlieren, wenn er arbeits- und ausbildungsunwillig ist. Selbst der verschuldete Verlust des Arbeitsplatzes lässt nicht den Schluss zu, dass der Minderjährige arbeitsunwillig wäre, solange er sich bemüht, einen neuen Arbeitsplatz zu finden .