BAO § 209 Abs 1
Der Beschwerdeführer war ebenso wie der Erwerber der Kommanditanteile aufgrund des § 28 Abs 1 GebG Gesamtschuldner der für dieses Rechtsgeschäft vorgeschriebenen Gebühr. In dem Erkenntnis des verstärkten Senates des VwGH vom 18.10.1995, 91/13/0037, hat der VwGH für den damals zu beurteilenden Bereich der Einhebungsverjährung die Auffassung der anspruchsbezogenen Wirkung von Unterbrechungshandlungen vertreten.