§ 863 ABGB:
Ob eine vertragliche Grundlage für eine Wohnbenützung oder ein familienrechtliches Wohnverhältnis vorliegt, hängt von den gewechselten Erklärungen oder der aus dem gesetzten Verhalten objektiv zu erschließenden rechtsgeschäftlichen Absicht ab. Aus dem Umstand, dass bei Überlassung der Wohnräume keine Unterhaltspflicht bestand, folgt keineswegs, dass ein familienrechtliches Wohnverhältnis zu verneinen wäre.