Mit Erl 24. 2. 1984, AÖF 1984/68, hat das BMfFJK Richtlinien zur Sonderzahlung für kinderreiche Familien erlassen. Eine solche Sonderzahlung steht Personen, denen für März 1984 oder für einen der folgenden Monate, spätestens für den Monat Dezember 1984 Familienbeihilfe in voller Höhe für mehr als zwei Kinder gewährt wird, zu. Diese Sonderzahlung beträgt bei drei Kindern 1.000 S und erhöht sich für jedes weitere Kind um je 1.000 S.