(FLAG § 6 Abs. 5, ABGB § 140) Für den Anspruch eines geistig behinderten Kindes mittelloser Eltern auf Familienbeihilfe ist es unerheblich, aus welchen Gründen seine Eltern der Unterhaltspflicht im Sinne des § 140 Abs. 1 ABGB nicht nachkommen bzw. ob infolge der Mittellosigkeit überhaupt Unterhaltspflicht für die Eltern besteht.
VwGH 93/14/0051 v. 24.10.1995