(§ 16 Abs 1 Z 6 EStG) Wird am selben Ort sowohl eine selbständige als auch eine unselbständige Tätigkeit ausgeübt, sind Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn die Veranlassung durch die nichtselbständige Arbeit im Vergleich zu jener durch die selbständige Arbeit im Vordergrund steht, ausschließlich bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.