Art 7 EuGVVO 2012; Art 267 AEUV; §§ 2, 40a UrhG
Mit Vorabentscheidungsersuchen vom 13. Juli 2023, will der österreichische Oberste Gerichtshof (1 Ob 73/23a) im Wesentlichen klären, ob Art 7 Nr 1 lit b der Verordnung Nr 1215/2012/EU über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO 2012) dahin auszulegen ist, dass sich bei einer Klage aus Vertrag der Erfüllungsort für die Entwicklung und den laufenden Betrieb einer auf die individuellen Bedürfnisse einer im Mitgliedstaat A (hier: Deutschland) ansässigen Bestellerin ausgerichteten Software an dem Ort befindet