Eine Aktiengesellschaft, die einer Stadt gehört und unter deren Leitung steht und die Planungs- und Bauleistungen für ein Baulos vergibt, das Gewerbebauten umfasst, die im Allgemeininteresse an Unternehmen vermietet werden, ist dann als öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Art 1 lit b der Richtlinie 92/50/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge anzusehen, wenn sie das wirtschaftliche Risiko ihrer Tätigkeit nicht allein tragen muss, weil es eine Möglichkeit gibt, eventuelle Verluste von der Stadt ausgleichen zu lassen.