( EStG § 82, § 41 ) Wird ein Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt, entspricht es schon der Verfahrensökonomie, einen fehlerhaften Lohnsteuerabzug nicht gegenüber dem Arbeitgeber (also über einen Umweg) geltend zu machen, sondern im Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers zu korrigieren. Eine verfassungskonforme Interpretation dahingehend, dass § 41 EStG 1972 das Verbot beinhalte, einen fehlerhaften Lohnsteuerabzug im Veranlagungsverfahren des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen, so dass der Arbeitgeber primär zur Lohnsteuerhaftung heranzuziehen ist, ist nicht geboten. VfGH B-2/96 v. 30.09.1997.