( EStG § 4 Abs 4, § 7 ) Ein Autoradio dient ungeachtet der mit dessen Nutzung verbundenen möglichen Hebung der Verkehrssicherheit vorwiegend privaten Interessen, so dass die im Wege der AfA geltend gemachten Kosten des Autoradios nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können. VwGH 92/14/0078 v. 26.11.1996. (Beschwerde abgewiesen)