(EStG § 4 Abs. 3) Gerichtskosten, Stempelmarken und Vollzugsgebühren von Parteienvertretern (Rechtsanwälten) sind auch dann durchlaufende Posten, wenn die Verausgabung der Vereinnahmung vorausgeht. Erst bei Uneinbringlichkeit könnte vom "Durchlaufen" nicht mehr gesprochen werden, so daß in diesem Fall abzugsfähige Betriebsausgaben vorlägen. VwGH 93/15/0106 v. 29.06.1995. (Beschwerde abgewiesen)