(EStG § 4 Abs. 1) Unter einem Betrieb ist die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Produktionsmittel zu einer organisatorischen Einheit zu verstehen. Werden zwei Betriebe nie gemeinsam (hier: als Friseurbetrieb) geführt, sondern der eine als Friseurbetrieb selbstgeführte Betrieb verpachtet und zwei Jahre später ein anderer Friseurbetrieb an einem anderen Standort neu eröffnet, kann nicht von einer Verpachtung eines Teilbetriebes ausgegangen werden. Ein selbstgeführter Friseurbetrieb stellt eine andere Organisationseinheit und Betätigung dar als ein Friseurbetrieb, der in seiner Gesamtheit verpachtet ist. VwGH 91/14/0217 v. 18.07.1995. (Beschwerde abgewiesen)