( EStG § 47 ) Ein „Bereitstehen auf Abruf“ (hier: Erteilen von konkreten Aufträgen mittels Rückrufgerätes) kann durchaus Ausdruck einer besonderen persönlichen Abhängigkeit (vergleichbar mit Leiharbeitskräften) sein. VwGH 95/13/0035 v. 09.07.1997. (Bescheid aufgehoben)