( EStG § 34 Abs 7 ) Die Übernahme von Prozesskosten der Mutter stellt (ebenso wie bei der Übernahme einer Bürgschaft) keine Unterhaltsleistung im Sinne des § 143 ABGB und damit auch keine im Sinne des § 34 Abs 7 EStG 1988 dar. Aus § 143 ABGB ergibt sich somit keine Verpflichtung zur Übernahme der Prozesskosten der Eltern. Es besteht aber auch grundsätzlich keine über die rechtliche Verpflichtung hinausgehende sittliche Verpflichtung zur Tragung von Prozesskosten eines Angehörigen, es sei denn, die Prozessführung erfolgt unmittelbar zur Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage des nahen Angehörigen. VwGH 95/13/0146 v. 26.11.1997. (Beschwerde abgewiesen)