( EStG § 32 Z 3 ) Eine durch eine Wertsicherungsvereinbarung eingetretene Minderung des Wertes der Betriebsveräußerungsforderung im Rahmen der nachträglichen betrieblichen Einkünfte im Sinne des § 32 Z 2 EStG 1988 ist zu berücksichtigen. Es führt aber in jedem Jahr nur der in diesem Jahr eingetretene Wertverlust für jenen Teil der Forderung zu Betriebsausgaben, der in diesem Jahr getilgt worden ist. Dabei ist in jedem Jahr der Differenzbetrag zwischen den Anschaffungskosten der Teilforderung (Wert der Teilforderung bei Betriebsveräußerung) und dem auf Grund der Wertsicherung tatsächlich für diese Teilforderung eingegangenen Betrag anzusetzen. VwGH 95/14/0123 v. 22.10.1996. (Bescheid aufgehoben)