( EStG § 2 Abs 3 ) Insoweit ein Steuerpflichtiger auf eine Ungleichbehandlung verweist, die in der Einstufung seines Betriebes als Liebhaberei "im Gegensatz zu tausenden anderen Fremdenverkehrsbetrieb en und Frühstückspension en" besteht, ist ihm zu erwidern, daß Prüfungsmaßstab für die Rechtmäßigkeit eines Bescheides nur das Gesetz, nicht aber die Behandlung anderer Abgabepflichtiger sein kann. VwGH 94/15/0067 v. 18.01.1996. (Beschwerde abgewiesen)