( EStG § 2 Abs 2, § 23 ) Der bloße An- und Verkauf von Wertpapieren stellt keine gewerbliche Tätigkeit dar. Ein daraus erklärter Verlust ist weder ausgleichs- noch vortragsfähig. VwGH 98/14/0005 v. 25.02.1998. (Beschwerde abgewiesen)
( EStG § 2 Abs 2, § 23 ) Der bloße An- und Verkauf von Wertpapieren stellt keine gewerbliche Tätigkeit dar. Ein daraus erklärter Verlust ist weder ausgleichs- noch vortragsfähig. VwGH 98/14/0005 v. 25.02.1998. (Beschwerde abgewiesen)