( EStG § 29 ) Die Rechtsansicht, wonach Bezüge der Organe von juristischen Personen des privaten Rechts (z.B. Vorstandsmitglieder von Vereinen, Genossenschaften oder Sparkassen) wiederkehrende Bezüge im Sinne des § 29 Z 1 EStG 1988 darstellen, sofern sie nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses zufließen, kann bestätigt werden. Die entsprechende Aussage in Abschn 83 Abs 2 EStR 1984 ist weiterhin aufrecht. BMF v. 05.06.1998.