( EStG § 1, § 109a ) Beschäftigt ein österreichisches Übersetzungsbüro im Ausland ansässige Übersetzer auf Basis von freien Dienstverträgen oder dienstnehmerähnlichen Werkverträgen, sind deren Einkünfte als solche aus selbständiger Arbeit*) zu qualifizieren; damit tritt inländische Steuerpflicht u.a. dann ein, wenn die Arbeit im Inland verwertet wird. Die solcherart gegebene inländische Steuerpflicht ist durch Steuerabzug nach § 109a EStG (Werkvertragsabgabe) wahrzunehmen, soweit nicht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen Anspruch auf Steuerentlastung besteht. BMF v. 09.12.1996.