(EStG § 19 Abs. 1) Stundung oder Vorausverfügung über Provisionen? Wann sind Einnahmen zugeflossen? Die Frage, ob ein Zufluß von Provisionen gegeben ist, läßt sich nicht allein an Hand der äußeren Vertragsgestaltung beurteilen. Entscheidend ist, ob die Vereinbarung über deren spätere Auszahlung im Interesse des Schuldners oder des Gläubigers liegt. Bleibt die Schuld im Interesse des Schuldners bestehen, liegt wirtschaftlich gesehen nur eine Stundung der ursprünglichen Schuld vor. Dem Gläubiger, dem an einer Auszahlung gelegen wäre, ist nichts zugeflossen. Wird die ursprüngliche Schuld hingegen im Interesse des Gläubigers auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt, weil er z.B. von sich aus eine Anlage im Betrieb des Schuldners sucht, verfügt er mit der Folge des Zuflusses über seine Forderung. FLD f. Tirol, Berufungssenat v. 31.10.1995. (SWK 2/1996)