( EStG 1972 § 23a, BAO § 188 ) Auch die durch § 23a EStG 1972 gebotene Feststellung, ob und in welcher Höhe Verluste mit anderen positiven Einkünften ausgleichsfähig sind und ob Gewinne durch in Vorperioden erlittene Verluste gemindert werden, ist im Gewinnfeststellungsverfahren gemäß § 188 BAO zu ermitteln und mit bindender Wirkung für die abgeleiteten Abgabenbescheide festzustellen. Ebensowenig wie die Ausgleichsfähigkeit von Verlusten im Sinne der Bestimmung des § 23a EStG 1972 im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren festgestellt werden kann, können derartige Feststellungen außerhalb des in § 188 BAO vorgesehenen Verfahrens durch einen auf § 92 BAO gestützten „Ergänzungsbescheid“ getroffen werden. VwGH 94/15/0091 v. 20.11.1996. (Bescheid aufgehoben)