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EStG § 10 Abs 4

Lohnsteuer und AbgabenARD 4975/14/98 Heft 4975 v. 20.10.1998

( EStG § 10 Abs 4 ) Durch die Absenkung des IFB auf 10% für unkörperliche Wirtschaftsgüter (für Software, Lizenzen und ähnliche gewerbliche Schutzrechte) ab der Veranlagung 1994, wurde der allgemein auf ungebrauchte Wirtschaftsgüter abgestellten Sonderregelung des § 10a EStG 1988 für unkörperliche Wirtschaftsgüter durch die jüngere Spezialbestimmung des § 10 Abs 4 EStG 1988 derogiert. Dies bedeutet, dass die durch das Steuerreformgesetz 1993 normierte Änderung auch schon für vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahre anzuwenden ist, die im Jahr 1994 enden. VwGH 98/14/0016 v. 26.05.1998. (Beschwerde abgewiesen)

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