( EStG § 10 ) Für die Inanspruchnahme des IFB ist die Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes im Zeitpunkt seiner Anschaffung bzw. seiner Herstellung entscheidend. Dabei gilt als Zeitpunkt der Herstellung eines Wirtschaftsgutes der Zeitpunkt, in dem das Wirtschaftsgut bestimmungsgemäß verwendbar ist. Auf die tatsächliche längerfristige Nutzung des Wirtschaftsgutes durch den Abgabepflichtigen zu „produktiven Zwecken“ ist nicht abzustellen. VwGH 95/13/0081 v. 26.11.1997. (Bescheid aufgehoben)