( GSVG § 133 Abs 2 ) Nach dem BSVG erworbene Pflichtversicherungszeiten können bei Prüfung der Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG zur Erfüllung der Voraussetzung einer mindestens 60 Kalendermonate ausgeübten gleichartigen Erwerbstätigkeit nicht herangezogen werden.
OGH 10 Ob S 257/97k v. 12.08.1997