Durch ein bedauerliches Versehen bei der Herstellung (Auslassung des Wortes „keine“) ist die Aussage des ersten Leitsatzes der E des OGH vom 1.8.1989, 15 Os 34/89, abgedruckt in JBl 1990, 331, in ihr Gegenteil verkehrt worden. Zugleich mit der Bitte um Entschuldigung veröffentlichen wir nachstehend die Leitsätze nochmals in richtigem Wortlaut:
Kein Erfordernis der sogenannten „doppelten Wissentlichkeit“