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Erhöhung des Sonderausgabenhöchstbetrages bei mindestens 3 Kindern

Lohnsteuer und AbgabenARD 5052/22/99 Heft 5052 v. 17.8.1999

LSt-Protokoll 1999, BMF 07 0101/30-IV/7/99 v. 30.07.1999

Bei mindestens 3 Kindern iSd § 106 Abs 1 EStG erhöht sich der Sonderausgabenhöchstbetrag um S 20.000,-, wobei ein Kind nur bei einem Steuerpflichtigen berücksichtigt werden kann. Kinder, die selbst Sonderausgaben geltend machen, zählen nicht zur Anzahl der den Sonderausgabenerhöhungsbetrag vermittelnden Kinder.

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