§ 137 WRG 1959:
Unter dem Begriff einer "erheblichen Gewässerverunreinigung" iSd § 137 Abs 3 Z 10 WRG 1959 ist eine solche Gewässerverunreinigung zu verstehen, die mit schwerwiegenden Folgen (für das Gewässer) einhergeht. Auf das Vorliegen einer "Gefährdung" kommt es dabei nicht an. Tritt eine (bloße) Gewässerverunreinigung ein, die nicht erheblich ist, wird in der Regel der Tatbestand des § 137 Abs 2 Z 4 WRG 1959 erfüllt sein.