§ 1295 Abs 1 ABGB, § 1304 ABGB, § 1313a ABGB
Aus dem Umstand, dass die Vertragsparteien im früheren Geschäftsfall ausdrücklich die Anwendung einer Ö-Norm vereinbarten, kann nicht mit der für die Annahme einer stillschweigenden Vereinbarung ausreichenden Sicherheit geschlossen werden, dass sie die Ö-Norm konkludent auch der neuen Vereinbarung zugrunde legen wollten.