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Erfüllungsgehilfenhaftung des Generalunternehmers für den vom Auftraggeber ausgewählten Subunternehmer

WirtschaftsrechtJudikatur SchuldrechtRdW 2006/449RdW 2006, 497 Heft 8 v. 16.8.2006

§ 1295 Abs 1 ABGB, § 1304 ABGB, § 1313a ABGB

Aus dem Umstand, dass die Vertragsparteien im früheren Geschäftsfall ausdrücklich die Anwendung einer Ö-Norm vereinbarten, kann nicht mit der für die Annahme einer stillschweigenden Vereinbarung ausreichenden Sicherheit geschlossen werden, dass sie die Ö-Norm konkludent auch der neuen Vereinbarung zugrunde legen wollten.

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